
In den 1980er Jahren erkannte die Menschheit die Notwendigkeit, das Klima der Erde zu schützen. Daraufhin wurden in den folgenden Jahren und Jahrzehnten mehrere internationale Abkommen unterzeichnet, die auch die als Kältemittel verwendeten fluorierten Treibhausgase (F-Gase) betreffen. Die in diesem Zusammenhang wichtigsten Abkommen sind das Montrealer Protokoll und das Kyoto-Protokoll.
Montrealer Protokoll (1987)
24 Regierungen und die Kommission der Europäischen Gemeinschaft unterzeichneten im September 1987 das Montrealer Protokoll. Es war der Beginn des Ausstiegs aus der FCKW-Produktion und -Verwendung. Damit gilt das Montrealer Protokoll als das wichtigste internationale Instrument zum Schutz der Ozonschicht und als ein Meilenstein im Umwelt-Völkerrecht. Bis heute haben fast 200 Staaten das Protokoll unterzeichnet, das ein großer Erfolg wurde. Denn 30 Jahre nach der Unterzeichnung des Protokolls, im Jahr 2017, war der weltweite Einsatz von Fluorchlorkohlenwasserstoffen um rund 97 Prozent gesunken.
Das Kyoto-Protokoll (1997)
Ein weiteres, internationales und multilaterales Klimaschutzabkommen der Vereinten Nationen ist das Kyoto-Protokoll. Ziel ist es, eine vom Menschen verursachte Störung unseres Klimasystems zu verhindern. Denn nach dem Verbot von FCKW wurden häufig F-Gase als Ersatz genutzt. Diese sind zwar nicht schädlich für die Ozonschicht, dafür tragen sie – wie man nach einiger Zeit erkannte – beachtlich zum Treibhauseffekt bei. 1992 in New York und Rio de Janeiro ins Leben gerufen, wurde die Klimarahmenkonvention 1997 durch die Verabschiedung des Kyoto-Protokolls ergänzt.
Dieses Protokoll gilt als ein weiterer, wichtiger Meilenstein, weil sich die teilnehmenden Industrieländer darin erstmals verbindlich verpflichteten, ihren jährlichen Treibhausgase-Ausstoß zu reduzieren – zwischen 2008 und 2012 um durchschnittlich 5,2 Prozent gegenüber dem Stand von 1990. Die im Kyoto-Protokoll der Klimarahmenkonvention festgelegten Emissionsreduktionspflichten gelten sowohl für die klassischen Treibhausgase Kohlendioxid (CO₂), Methan (CH₄) und Lachgas (N₂O) als auch für die fluorierten Treibhausgase HFKW, FKW, SF₆ und NF₃ (F-Gase).
Ergänzung in Kigali: Klimaschädliche Kältemittel (2016)
2016 einigten sich die Unterzeichner des Montrealer Abkommens auf ergänzende Regeln, die die als Kältemittel eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) betreffen. In den sogenannten Kigali-Änderungen wird die weltweite Minderung des Ausstoßes von insgesamt 17 klimaschädlichen Kältemitteln festgelegt. Die Änderungen treten 2019 in Kraft und sollen für eine weitere Reduzierung der Verwendung von HFKW bis 2047 auf 15 bis 20 Prozent des Basiswertes sorgen.
Jahr | Bezeichnung | Inhalt |
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1987 | Montrealer Protokoll | Maßnahmen zum Schutz der Ozonschicht, Meilenstein im Umwelt-Völkerrecht |
1992 | Klimarahmenkonvention | Klimaschutzabkommen der Vereinten Nationen mit dem Ziel, eine durch den Menschen verursachte Störung des Klimasystems zu verhindern |
1997 | Kyoto-Protokoll | Ergänzung zur Klimarahmenkonvention, Verpflichtung, den jährlichen Treibhausgas-Ausstoß von 2008 bis 2012 um durchschnittlich 5,2 Prozent gegenüber 1990 zu reduzieren. |
2016 | Beschluss von Kigali | Verpflichtung, die Produktion und Verwendung der HFKW zunächst einzufrieren und danach Schrittweise zu vermindern. |
EU-Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen und FCKW
Nach ihrer Unterzeichnung müssen die internationalen Umweltabkommen in europäischen oder nationalen Verordnungen und Richtlinien umgesetzt werden. Für das Erreichen der gesteckten Klimaschutzziele haben das Europäische Parlament und der Rat 2006 unter anderem das Inverkehrbringen und die Verwendung von F-Gasen zunächst in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und in der Richtlinie 2006/40/EG geregelt. Seit dem 1. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, womit die alte Verordnung gleichzeitig aufgehoben wurde. Mit verschiedenen Ansätzen sollen die Emissionen von synthetischen Kältemitteln bis zum Jahr 2030 um gut 80 % gesenkt und so die Klimaschutzziele erreicht werden.
- Einführung des sogenannten Phase down. Damit wird die am Markt verfügbare Menge der als Kältemittel eingesetzten HFKW begrenzt und schrittweise gesenkt. Im Jahr 2030 wird durch diese Regelung nur noch ein Fünftel der heutigen Verkaufsmengen im Umlauf sein.
- Erlass von Verwendungs- und Inverkehrbringungsverboten, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind.
Pflichten und Verbote im Rahmen der novellierten F-Gas-Verordnung
01.01.2015 |
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01.01.2017 |
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01.01.2018 |
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01.01.2020 |
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01.01.2022 |
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01.01.2025 |
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01.01.2030 |
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Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt seit 2010. Sie regelt beispielsweise die Produktion, die Einfuhr und Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung oder das Recycling von ozonabbauenden Stoffen. Damit richtet sie sich in erster Linie an Hersteller, Importeure und Händler, hat aber auch entsprechende Auswirkungen für Anwender.
Nationale Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen und FCKW
In Deutschland erfolgt die Umsetzung der EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase mit der ChemKlimaschutzV (lang: Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase). Sie gilt ergänzend zur Verordnung Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und enthält neben chemikalien- und abfallrechtlichen Regelungen auch Ergänzungen zu den Sachkunde- und Zertifizierungsvorschriften der EU-Verordnung. Für den Vollzug der ChemKlimaschutzV sind die Bundesländer zuständig, eine Übersicht zu den jeweiligen Ansprechpartnern finden Sie im Internetangebot des Umweltbundesamtes.
Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) regelt die deutsche Umsetzung der EU-Verordnung zu ozonabbauenden Stoffen.